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Kegelclub"Die Keulen"Hohenlimburg 1984


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Satzung

Die Keulen

Satzung des Kegelclubs "Die Keulen" Hohenlimburg 1984


§1 Name

Der Club führt den Namen „Die Keulen“ Hohenlimburg 1984.


§2 Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede Person werden.Die Mitgliederzahl ist jedoch auf 10 Personen begrenzt.


(2) Die Mitglieder entscheiden EINSTIMMIG über die Aufnahme;sie sind nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.


(3) Neu aufgenommene Mitglieder zahlen mit dem ersten Beitrag, MINDESTENS 1(eine)SCHNAPSRUNDE.

(4) Beim Ausscheiden von Mitgliedern wird der Club von den übrigen
Mitgliedern fortgesetzt.

§3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die sportlichen Bestrebungen und die „GESSELLIGKEIT“ im Club nach Kräften zu unterstützen sowie
die Beschlüsse und die Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Die Mitglieder sind berechtigt an den Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.

Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig.

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft geht verloren durch

a) Tod, (bis dahin eingezahltes Geld, bekommen die Angehörigen minus 10%)
b) freiwilligen Austritt,
c) Ausschluß

(2) Der freiwillige Austritt kann jederzeit erfolgen.
Rückerstattung der eingezahlten Beiträge zu 60 % abzüglich der Kosten die dem Verein bis dahin entstanden sind.

(3) Ein Mitglied wird ausgeschlossen, wenn es die Interessen des Clubs schädigt.
Über den Ausschluß entscheidet die Mitgliederversammlung einstimmig.

(4) Bei Ausschluß oder freiwilligen Austritt fällt der bis dahin eingespielte
Betrag der Person an den Club.


§5 Beitrag

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Clubzwecke zu fördern und den
erkegelten Beitrag zu entrichten.

(2) Mitglieder, die den Beitrag über den Schluß des Vereinsjahres hinaus nicht
entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung
Können sie auf Beschluß der Mitglieder aus dem Club ausgeschlossen werden.

(2a) Das Vereinsjahr beginnt im Mai.

(3) Mitgliedern, die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge
gestundet werden.

(3a) Über eine Stundung von Beiträgen eines Mitglieds muß eine Mitglieder-
versammlung EINSTIMMIG entscheiden.

(4) Unentschuldigtes Fehlen am Kegelabend wird wie folgt berechnet:
Kegelabend:
ø €

(5) Rücktritt von der Kegeltour.
Bei Rücktritt aus wichtigen Gründen erhält das Mitglied sein Geld zurück
(bis auf die Reisekosten).

Als wichtige Gründe werden z.B. anerkannt: Tod,schwerer Unfall oder unerwartete schwere Erkrankung des Mitglieds
oder naher Verwandter, Schaden am Eigentum infolge von Feuer, Elementarereignis oder vorsätzlicher Straftat
eines Dritten.


§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a) der Vostand
b) die ordentliche Mitgliederversammlung.

§7 Vorstand

(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus

a) dem Präsidenten
b) dem Kassierer
c) dem Kassenprüfer

(2) Der Vorstand wird auf die Dauer von 2 Jahren gewählt.

(3) Vollmacht über das Konto des Kegelclubs haben der Präsident und der Kassierer.

§8 Beschlußfassung des Vorstandes

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und
mindestens ein Drittel der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet
mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des
PRÄSIDENTEN bzw. des die Sitzung leitenden Vorsitzenden den Ausschlag.

§9 Ordentliche Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im ersten Viertel
des Jahres statt. Die Einberufung muß mindestens 14 Tage vor dem Termin
der Versammlung erfolgen.

(2) Die Mitgliederversammlung wickelt sich nach der Geschäftsordnung ab, die
der Satzung beigefügt ist.

§10 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über

a) die Genehmigung der Kegeltouren,
b) die Neuwahlen des Vorstandes,
c) Satzungsänderungen,
d) die Festsetzung der Beiträge,
e) die Ausgaben für Präsente,
f) Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
g) die Auflösung des Clubs.

(2) Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn 60% der Mitglieder
erschienen sind.

(3) Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit entscheidet im Falle einer Wahl das Los, in anderen Fällen
die Stimme des PRÄSIDENTEN. Bei Beschlüssen über die Änderung der
Satzung und die Auflösung des Clubs ist eine Stimmenmehrheit von drei
Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§11 Einsetzen von Ausschüssen (Personen)

Der Vorstand ist berechtigt, zu seiner Beratung und Unterstützung beim Ablauf
des Clubgeschehens Personen für spezielle Aufgaben einzusetzen.
Insbesondere kommen folgende Ausschüsse in Frage:

a) Verwaltungs- und Finanzausschuß,
b) Vergnügungsausschuß.


§12 Verwaltungs- und Finanzausschuß

Dem Verwaltungs- und Finanzausschuß gehört neben dem Präsidenten, die jeweils erforderliche Anzahl von sachkundigen Mitgliedern an. Sie beraten den Vorstand in finanziellen Fragen und haben das Recht,
selbst zu planen undVorschläge zu unterbreiten.


§13 Vergnügungsausschuß

(1) Der Vergnügungsausschuß besteht aus dem Kassierer und zwei Mitgliedervertretern. Er setzt das Programm für die gesellschaftlichen Veranstaltungen fest, das der Zustimmung des Vorstandes bedarf, bereitet die einzelnen
Veranstaltungen selbständig vor und leitet diese.


(2) Der Vergnügungsausschuß kann sich beliebig aus der Reihe der Mitglieder
durch Zuwahl ergänzen.

(3) Pokale

(a) Einmal jährlich wird beim letzten Kegeln im April ein Pokal ausgespielt.
(b) Dem besten Kegler über den Zeitraum von 2 Jahren wird ein Wanderpokal verliehen.

§14 Haftpflicht

(1) Für die aus dem Spielbetrieb entstehende Schäden und Sachverluste auf den
Kegelbahnen und in den Gaststätten haftet der Club nicht.

(2) Die Mitglieder haften bei Rechtsgeschäften, die der Vorstand im Namen des Clubs vornimmt, nur mit dem Clubvermögen.

§15 Auflösung des Clubs

Die Auflösung des Clubs kann nur von der Mitgliederversammlung mit
Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Nach der Auflösung des Clubs findet
in Ansehung des Clubvermögens die Auseinandersetzung statt.

§16 Inkrafttreten der Satzung

Vorstehende Satzung wurde von den Mitgliedern am 16.12.1994 beschlossen.
Sie tritt hiermit in Kraft.
(Die Satzung soll von mindestens 7 Mitgliedern unterzeichnet sein)

Hohenlimburg,den 05.01.1995


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